Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 / 4
In Erwägung,
–
dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (nachstehend: Be-
treibungsamt Surselva) A._____ am 16. März 2026 drei Zahlungsbefehle in den
Betreibungen Nr. Z.1._____, Nr. Z.2._____ und Nr. Z.3._____ zustellte,
–
dass A._____ gleichentags eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Graubünden einreichte und beantragte, dass sämtliche Aktionen der "Firma Be-
treibungs- und Konkursamt Surselva" einzustellen seien und dass der Be-
schwerde bis zur Löschung der laufenden Aktionen aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei, so dass die Angestellten der Firma die Beschwerdeführerin nicht
mehr im Alltag beschatten, blockieren und bedrohen könnten,
–
dass zur Begründung geltend gemacht wurde, sie habe nachgewiesen, dass
die Forderungen keine vertragliche Grundlage hätten, worauf das Betreibungs-
amt nie reagiert habe, dass die Angestellte des Betreibungsamts Surselva,
B._____, auch für ein Kontosperre im letzten Spätsommer verantwortlich sei,
diese überdies ihrerseits mit Zahlungen im Rückstand sei, alle Angestellten des
Betreibungsamts Surselva Betrüger seien, die zugestellten Urkunden schlechte
Qualität und keine echte Unterschriften aufweisen würden,
–
dass gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert
zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset-
zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann
(Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG),
–
dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts für die Be-
urteilung von SchKG-Beschwerden zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG
i.V.m. Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]),
–
dass das Betreibungsamt sowie die Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfah-
ren nach Art. 17 SchKG lediglich zu prüfen haben, ob die betreibungsrechtli-
chen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, nicht jedoch, ob die in Betrei-
bung gesetzte Forderung materiell begründet ist (BGE 140 III 481 E. 2.3.1; Ur-
teil des Bundesgerichts 5A_563/2018 vom 12. August 2019 E. 3.5.1),
–
dass soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe nachgewiesen, dass
Forderungen keine vertragliche Grundlage hätten, dies eine materiell-rechtliche
Einwendung ist, welche vom Betreibungsamt Surselva nicht überprüft werden
durfte,
E. 3 / 4 – dass die Vorbringen betreffend die mutmasslich fehlende Gültigkeit der Hand- lungen des Betreibungsamts Surselva mangels gesetzlicher Grundlage offen- sichtlich unbegründet sind (vgl. dazu auch Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 23 24 vom 26. April 2023, insbesondere E. 5), – dass gleiches auch betreffend die Rügen des angeblich fehlenden Stempels und einer rechtsgültigen Faksimileunterschrift bzw. eines Faksimilestempels gilt (vgl. ebenfalls Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 23 24 vom
26. April 2023 E. 4), – dass auf die Vorbringen betreffend die angeblich ausstehenden Zahlungen von Angestellten des Betreibungsamts Surselva und gegenüber diesen drohenden Schadenersatzforderungen zum Vornherein nicht einzutreten ist, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetre- ten werden kann, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Verfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig beziehungs- weise offensichtlich unbegründet erweist und dieser Entscheid deshalb in An- wendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompe- tenz ergeht,
E. 4 / 4 wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 19. März 2026 mitgeteilt am 20. März 2026 Referenz SBK 26 43 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Zahlungsbefehle Anfechtungsobj. Zahlungsbefehle des Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva vom 24. Oktober 2025, 26. November 2025 und 23. De- zember 2025
2 / 4 In Erwägung, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (nachstehend: Be- treibungsamt Surselva) A._____ am 16. März 2026 drei Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. Z.1._____, Nr. Z.2._____ und Nr. Z.3._____ zustellte, – dass A._____ gleichentags eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden einreichte und beantragte, dass sämtliche Aktionen der "Firma Be- treibungs- und Konkursamt Surselva" einzustellen seien und dass der Be- schwerde bis zur Löschung der laufenden Aktionen aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, so dass die Angestellten der Firma die Beschwerdeführerin nicht mehr im Alltag beschatten, blockieren und bedrohen könnten, – dass zur Begründung geltend gemacht wurde, sie habe nachgewiesen, dass die Forderungen keine vertragliche Grundlage hätten, worauf das Betreibungs- amt nie reagiert habe, dass die Angestellte des Betreibungsamts Surselva, B._____, auch für ein Kontosperre im letzten Spätsommer verantwortlich sei, diese überdies ihrerseits mit Zahlungen im Rückstand sei, alle Angestellten des Betreibungsamts Surselva Betrüger seien, die zugestellten Urkunden schlechte Qualität und keine echte Unterschriften aufweisen würden, – dass gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG), – dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts für die Be- urteilung von SchKG-Beschwerden zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]), – dass das Betreibungsamt sowie die Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfah- ren nach Art. 17 SchKG lediglich zu prüfen haben, ob die betreibungsrechtli- chen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, nicht jedoch, ob die in Betrei- bung gesetzte Forderung materiell begründet ist (BGE 140 III 481 E. 2.3.1; Ur- teil des Bundesgerichts 5A_563/2018 vom 12. August 2019 E. 3.5.1), – dass soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe nachgewiesen, dass Forderungen keine vertragliche Grundlage hätten, dies eine materiell-rechtliche Einwendung ist, welche vom Betreibungsamt Surselva nicht überprüft werden durfte,
3 / 4 – dass die Vorbringen betreffend die mutmasslich fehlende Gültigkeit der Hand- lungen des Betreibungsamts Surselva mangels gesetzlicher Grundlage offen- sichtlich unbegründet sind (vgl. dazu auch Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 23 24 vom 26. April 2023, insbesondere E. 5), – dass gleiches auch betreffend die Rügen des angeblich fehlenden Stempels und einer rechtsgültigen Faksimileunterschrift bzw. eines Faksimilestempels gilt (vgl. ebenfalls Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 23 24 vom
26. April 2023 E. 4), – dass auf die Vorbringen betreffend die angeblich ausstehenden Zahlungen von Angestellten des Betreibungsamts Surselva und gegenüber diesen drohenden Schadenersatzforderungen zum Vornherein nicht einzutreten ist, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetre- ten werden kann, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Verfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig beziehungs- weise offensichtlich unbegründet erweist und dieser Entscheid deshalb in An- wendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompe- tenz ergeht,
4 / 4 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]